Mein Abstimmungsverhalten zu den Anträgen der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis90/Die Grüne (Tagesordnungspunkt 45) am 13.12.2012 zum Thema Fracking


Erklärung nach § 31 GOBT zu meinem Abstimmungsverhalten zu den Anträgen der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis90/Die Grünen zu TOP 45

TOP 45.    Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (Drs. 17/11712) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Verbot des Fracking in Deutschland“ und zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Moratorium für die Fracking-Technologie in Deutschland“ (Drs. 17/11328, 17/11213)

Den Anträgen der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis90/Die Grünen kann ich in der vorliegenden Form nicht zustimmen und folge deswegen den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie. Meine Position in der Sache erkläre ich wie folgt:

Deutschland hat mit der Energiewende die Vorreiterrolle für eine Energiezukunft übernommen, die in der Verbindung aus Wachstum und Ressourcenschonung liegt. Ich setze mich für eine nachhaltige Energiepolitik ein und für eine sichere und bezahlbare Energieversorgung auch in Zukunft.

Als Ergänzung der erneuerbaren Energien ist noch über Jahrzehnte hinweg der Einsatz hoch effizienter und flexibel einsetzbarer fossiler Kraftwerke auf der Basis von Kohle oder Gas notwendig. Bislang wird in Nordrhein-Westfalen kein Erdgas gefördert. Allerdings besteht bei verschiedenen Unternehmen Interesse, die Potentiale sogenannter „unkonventioneller Erdgasvorkommen“ zu untersuchen.

In den betroffenen Regionen besteht ein hohes Maß an Unsicherheit im Hinblick auf die Risiken, die mit der Gewinnung von Gas verbunden sind. Dabei geht es insbesondere um eine mögliche Belastung des Grund- und Trinkwassers durch das so genannte „Fracking“ – ein Verfahren, bei dem ein Gemisch aus Wasser, Quarzsand und chemischen Zusätzen in das umlagernde Gestein des Untergrundes gepresst wird, um den Gasfluss hin zum Bohrloch zu stimulieren und die Förderung zu ermöglichen.

Als Energieland Nr. 1 hat Nordrhein-Westfalen ein großes Interesse an Erhaltung und Entwicklung neuer energiepolitischer Optionen.

Zuständig für den Vollzug der bergbaulichen und umweltrechtlichen Vorschriften sind die Behörden der Länder. Bei der Genehmigung von Probebohrungen muss das Land Nordrhein-Westfalen sicherstellen, dass der jeweilige Antragsteller verpflichtet wird, alle für die Entscheidung erforderlichen Informationen bereit zu stellen und die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu dokumentieren.

Die Genehmigungsverfahren müssen den spezifischen Erfordernissen der unkonventionellen Erdgasförderung angepasst werden. Insbesondere halten wir eine Änderung des Bergrechts für notwendig. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die im Bergrecht für die reine Erkundung von Bodenschätzen, also auch für das Probefracking derzeit nicht vorgeschrieben ist, ist aus unserer Sicht unerlässlich. Umweltrisiken bestehen vor allem dann, wenn unter Einsatz wassergefährdender Stoffe gefrackt wird. Deshalb soll für diese Fälle sowohl bei der Erdgasgewinnung als auch bei der Geothermie eine zwingende UVP eingeführt werden. Diese beinhaltet dann auch eine verpflichtende, transparente und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung vor einer Genehmigung des Probefrackings. Zudem sind die Wasserbehörden verpflichtend zu beteiligen, ebenso die betroffenen Landkreise und Kommunen. Da die Auswirkungen auf das Grundwasser auch grenzüberschreitend sein können, ist es geboten, entsprechend hohe Regeln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu haben. Wir unterstützen daher die Bemühung im Europäischen Parlament um vergleichbar hohe Sicherheitsstandards.

Eine Erdgasförderung in Nordrhein-Westfalen kommt nur in Frage, wenn sie von der Bevölkerung in der Region akzeptiert wird. Dafür ist eine umfassende Transparenz eine zentrale Voraussetzung. Die Landesregierung ist in der Pflicht, die Aufklärung der Bevölkerung über die Risiken des „Fracking“ deutlich zu verbessern.

Für mich hat Sicherheit höchste Priorität. In Trinkwasserschutzgebieten muss Fracking ausgeschlossen sein. Genehmigungen für Fracking in anderen Gebieten dürfen nur erteilt werden, wenn unverantwortliche Risiken für Mensch und Natur vollständig ausgeschlossen werden können.

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