Deutliches Bekenntnis der Koalition zum Ehrenamt

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes zugestimmt, nachdem bereits die unionsgeführte Koalition am 1. Februar 2013 im Deutschen Bundestag mit den Stimmen der SPD-Fraktion, bei Enthaltung der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dieses Gesetz beschlossen hat. Nach Gegenzeichnung und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz dann rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten, damit die Betroffenen bereits ab Jahresbeginn von den Begünstigungen profitieren können. Auf Anregung aus unserer Fraktion haben wir den ursprünglichen Arbeitstitel des Gesetzes, "Gemeinützigkeitsentbürokratisierungsgesetz", in den etwas wohl klingenderen Namen "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes" umbenannt.

In dem Gesetz geht es um deutliche Verbesserungen für die ehrenamtlich Tätigen und gemeinnützigen Vereine, Organisationen und Stiftungen im steuer- und zivilrechtlichen Bereich. Vor allem durch eine verbesserte steuerliche Förderung, aber auch durch eine Optimierung bei den Haftungsregelungen des Zivilrechts wollen wir die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringen.

Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen aus allen zuständigen Arbeitsgruppen haben dieses Gesetz zusammen mit den Bundesministerien der Finanzen und Justiz erarbeitet. Besonders danke ich Herrn Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und Frau Bundesministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, die das Gesetz von Anfang an unterstützt und sich persönlich an dem Diskussionsprozess beteiligt haben.

Die Steuermindereinnahmen für den Fiskus liegen bei 110 Millionen Euro jährlich.

Beschlossen wurden unter Anderem folgende Maßnahmen:

  • Wir erhöhen die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2100 Euro auf 2400 Euro. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden wir außerdem prüfen, wie wir dafür sorgen können, dass auch ehrenamtlich tätige Feuerwehrmänner und Feuerwehrfrauen von der Anhebung profitieren.
  • Sonstige in Vereinen und gemeinnützigen Organisationen ehrenamtlich Tätige erhalten die Ehrenamtspauschale, welche wir von 500 Euro auf 720 Euro angehoben haben. Einnahmen unterhalb dieser Grenzen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Dies ist gleichzeitig auch eine Entlastung von Bürokratie.
  • Die Umsatzgrenze für die Klassifizierung von sportlichen Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Ziel ist, die eher am Breitensport orientierten Vereine von Bürokratielasten zu entbinden. Bei kleineren Veranstaltungen entfällt die Pflicht, die Ausgaben detailliert dem steuerpflichtigen bzw. dem steuerfreien Bereich zuzuordnen.
  • Nach Prüfung erhalten die Vereine eine rechtsverbindliche Bescheinigung darüber, ob die Satzung den Vorschriften der Abgabenordnung entspricht.
  • In der Abgabenordnung wird die Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr ausgedehnt, um den Druck der Organisationen, die ideellen Mittel zeitnah einzusetzen, zu senken.
  • Vorgesehen ist eine erleichterte Zuführung der ideellen Mittel in eine freie Rücklage und die Einführung einer Wiederbeschaffungsrücklage. Hierdurch wird die Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körper-schaften nachhaltig gesichert.
  • Der Entwurf erweitert die besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen. Auch für Vereinsmitglieder werden besondere Haftungsvorschriften geschaffen, die an § 31a BGB angelehnt sind. Somit sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im BGB gleichlaufend. Damit begrenzen wir die Haftung der ehrenamtlich Tätigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Bürgerschaftliches Engagement wird zu großen Teilen durch Vereine und Stiftungen erbracht. Der Gesetzentwurf enthält daher unter anderem auch eine deutliche Flexibilisierung bei der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung. Zusätzlich haben wir während des Gesetzgebungsverfahrens für eine Lockerung des sog. Endowment-Verbots gesorgt. Damit wird z.B. die Einrichtung von „Stiftungsprofessuren“ an Hochschulstandorten erleichtert.

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