Steuerliche Entlastungen für unsere Land- und Forstwirte
Die Corona-Pandemie stellt noch immer alle Wirtschaftsbereiche vor enorme Herausforderungen. Auch die Land- und Forstwirtschaft hat weiterhin zu kämpfen. Mit dem diesjährigen Jahressteuergesetz unterstützen wir unsere systemrelevante Agrarbranche. So wird in § 14 Absatz 2 EStG klargestellt, dass die Realteilung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bei Betriebsfortführung eines Teilbetriebes steuerneutral erfolgen kann.
Ferner haben wir in § 24 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes eine Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung in Höhe von 600.000 Euro gezogen. Hiermit schaffen wir ein klares Abgrenzungskriterium für die landwirtschaftliche Praxis. Mit diesem Schritt wollen wir endlich einen jahrelangen Streit zwischen Deutschland und der EU-Kommission beenden. Den rechtlichen Vorgaben der EU-Kommission würde entsprochen - und somit eine Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof mit drohenden Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen verhindert werden. Die Regelung wird erst zum 01.01.2022 in Kraft treten. Somit haben Betriebe die Möglichkeit, notwendige Anpassungen vorzunehmen und erhalten Planungssicherheit.“