Reform für einfaches und transparentes Verkehrsregister geht weiter voran

Am heutigen Mittwoch berät der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einer öffentlichen Anhörung über die geplante Reform des Verkehrszentralregisters. Die vorliegende Reform des Verkehrszentralregisters ist ein richtiger Schritt zu weniger Bürokratie, einfacheren Richtlinien und vor allem zu mehr Verkehrssicherheit. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt die Zustimmung der Experten zu den Reformplänen in der heutigen Sitzung.

Durch die vorliegende Reform wird ein komplexes System vereinfacht und werden klare Regeln geschaffen. Die neuen Regelungen konzentrieren sich auf Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Das Punktesystem betont dabei schwere Verstöße und fordert schon früher Konsequenzen: Bei vier schweren Verstößen soll die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Parkverstöße, die den Verkehr nicht gefährden, sollen hingegen nicht mehr im Zentralregister gespeichert werden. Die Reform trifft also vor allem diejenigen Fahrer und Fahrerinnen, die wiederholt die Sicherheit auf den Straßen gefährden.

Durch klare und feste Tilgungsfristen wird das System gerechter und transparenter. Leichte Ordnungswidrigkeiten verjähren nach zwei Jahren, schwere nach fünf (vorher zwei). Im Dialog mit den Bundesländern treten wir dafür ein, an diesen Tilgungsfristen festzuhalten. Nach Ablauf der Tilgungsfrist erlischt ein Punkt in der Verkehrsregister-Datei. Damit sparen wir unnötige Kosten und schaffen ein übersichtliches System, das sich für jeden Fahrer und jede Fahrerin nachvollziehbar ist.

Hintergrund:

Das bisherige Punktesystem soll durch ein Bewertungssystem in drei Kategorien ersetzt werden.
Kategorie 1: verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlungen, ein Punkt.
Kategorie 2: besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße, zwei Punkte.
Kategorie 3: schwere Straftaten, drei Punkte.

Schwere Verstöße sollen künftig sechs Jahre im Register gespeichert werden mit einer Tilgungsfrist von fünf Jahren und einer Überliegefrist von einem Jahr.

Die Tilgungshemmung entfällt. Jede Tat wird nach ihrer Tilgungsfrist und einer weiteren einheitlichen Überliegefrist von einem Jahr gelöscht:

  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 11 Jahre, davon 10 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 3 Jahre, davon 2 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • verwaltungsbehördliche Entscheidungen – 10 Jahre (wie bisher).

Weiterer Kern der Novelle ist die Umgestaltung des bisherigen Aufbauseminars in ein Fahreignungsseminar, das neueste verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander verknüpft und einer Qualitätssicherung unterliegen soll.

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