Das neue Jahr ist da und damit kommen auch wieder einige Änderungen: Der Rentenbeitrag sinkt, die Beitragsbemessungsgrenze steigt und die Familienpflegezeit kommt. Was 2012 alles neu ist - ein Überblick.

Maßnahmen zur Steuervereinfachung und steuerliche Änderungen  

Absetzbarkeit der Kosten für Kinderbetreuung
Ab 2012 können alle Eltern Betreuungskosten für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Es entfällt der Nachweis, dass die Betreuung des Nachwuchses wirklich notwendig ist. Wie bisher dürfen Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten von maximal 6.000 Euro von der Steuer absetzen, also höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind.

Kindergeld: Unbegrenzter Zuverdienst für Studenten und Azubis

Von 2012 an können Auszubildende oder Studenten mit Nebenjob auch mehr als 8.004 Euro im Jahr, d.h. unbegrenzt, verdienen, ohne dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und Kinderfreibetrag entfällt. Einschränkungen greifen erst, wenn sich noch eine zweite Ausbildung anschließt. Dann wird das Kindergeld nur noch bei einer Arbeitszeit des Kindes von regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgezahlt. Die Kindergeldregelung gilt auch weiterhin nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Steuerboni bei Ausbildungskosten
Der Gesetzgeber hat den Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten verbessert. Ab 2012 können Studenten und Auszubildende jährliche Aufwendungen für ihr Erststudium bzw. die Erstausbildung bis zur Höhe von 6.000 Euro geltend machen. Bislang lag dieser Satz bei 4.000 Euro. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist ein steuerlich relevantes Einkommen des Kindes, das über dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt.

Pendler: Kilometerpauschale oder Ticketkosten
Wer mal mit dem Auto und mal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, konnte bislang wählen, ob er bei der Steuererklärung an den Bus- und Bahntagen die Ticketkosten oder ebenfalls die Pendlerpauschale von 0,30 Cent pro Kilometer ansetzt. Künftig müssen Pendler sich entscheiden, ob sie für alle Fahrten die Pauschale geltend machen wollen oder  nur die Ticketkosten absetzen wollen.

Höhere Pauschale für Werbungskosten
Im Rahmen der Maßnahmen zur Steuervereinfachung steigt rückwirkend zum 1. Januar 2011  die Pauschale für Werbungskosten von 920 auf 1.000 Euro. Diesen Betrag zieht das Finanzamt von den Einkünften ab, ohne dass Arbeitnehmer ihre Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Berufskleidung einzeln belegen müssen. Weil das Plus in Höhe von 80 Euro in den bisherigen Lohnsteuertabellen nicht berücksichtigt war, wird dieser Betrag bei der Lohnabrechnung für Dezember der Einfachheit halber steuerfrei belassen. Ab 2012 wird er auf die Kalendermonate verteilt.

Steuerbonus Rentenbeitrag
Der mögliche Sonderausgabenabzug bei der Basisrente wird im Jahr 2012 wieder erhöht. 2012 beträgt dieser 74 Prozent der für die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Damit kann ein alleinstehender Steuerzahler bis maximal 14.800 Euro als Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn der maximal geförderte Beitrag in Höhe von 20.000 Euro in die Basisrente eingezahlt wird. Verheiratete können maximal den doppelten Betrag, also 29.600 Euro, vom steuerpflichtigen Einkommen als Sonderausgaben abziehen lassen. Der maximal geförderte Beitrag für Verheiratete bei der Basisrente beträgt unverändert 40.000 Euro. Das gleiche gilt für die Beiträge zur Rürup-Rente.

Steuer auf Lebensversicherungen
Seit dem Jahr 2005 werden neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungen zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Dazu werden von der Auszahlungssumme – auch Ablaufleistung genannt – die eingezahlten Beiträge abgezogen. Die Differenz unterliegt der Einkommensteuer. Nur die Hälfte der so berechneten Erträge ist einkommensteuerpflichtig, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre läuft und erst ab dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossen werden, wird diese Grenze auf den 62. Geburtstag des Versicherungsnehmers hochgesetzt. Die Altersgrenze gilt auch für Einmalauszahlungen privater Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht.

Kfz-Steuer nach neuem CO2-Grenzwert berechnet
Ab 1. Januar wird die Kfz-Steuer für Neuwagen nach einem neuen CO2-Grenzwert berechnet. Steuerfrei ist dann nur noch ein CO2-Ausstoß bis 110 Gramm pro Kilometer. Für jedes Gramm mehr fallen zwei Euro an – zusätzlich zum Sockelbetrag, der sich aus Kraftstoffart und Hubraum ergibt. Für Autos, die bis 31. Dezember 2011 erstmals zugelassen werden, gilt noch ein steuerfreier CO2-Grenzwert von 120 Gramm pro Kilometer.

Elektronische Lohnsteuerkarte
Durch Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte können Besteuerungsgrundlagen von der Finanzverwaltung künftig zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet und automatisiert gepflegt werden. Der Arbeitgeber kann ab dem Jahr 2012 die elektronische Lohnsteuerkarte abrufen und so den jeweils aktuell zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen. Durch die elektronisch zentral zur Verfügung stehenden Daten werden viele Vorgänge für die Wirtschaft und die Verwaltung einfacher und schneller. Aufgaben, die bisher auf Gemeinden, Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung verteilt waren, werden gebündelt.

Vermietung an Verwandte
Wer Immobilien an Angehörige vermietet, muss dabei künftig mindestens 66 Prozent der „ortsüblichen Miete” einnehmen. Andernfalls dürfen Eigentümer Darlehenszinsen, Reparatur- und Renovierungskosten nicht voll von der Steuer absetzen. Bislang konnten diese Ausgaben bereits ab 56 Prozent der am Ort üblichen Miete beim Fiskus geltend gemacht werden. Dafür mussten Eigentümer aber nachweisen, dass sie mit dem Mietverhältnis einen Gewinn erzielen. Diese Pflicht fällt nun weg.

Sonstige Änderungen

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt
Die Rentenbeitragssätze sinken zum 1. Januar von 19,9 auf 19,6 Prozent. Insgesamt werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber um jeweils 1,3 Milliarden Euro entlastet. Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenversicherung auf 67.200 Euro pro Jahr oder 5.600 Euro im Monat (im Osten 57.600 Euro pro Jahr oder 4.800 Euro im Monat).

Rente mit 67
Die Rente mit 67 ist beschlossen und die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden stufenweise erhöht. Wer 1947 und später geboren wurde, für den steigt das reguläre Renteneintrittsalter von Jahrgang zu Jahrgang um einen Monat. Bei den 1958 Geborenen gilt dann ein Renteneintrittsalter von 66 Jahren. Für die nach 1958 Geborenen steigt die Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahrgang, so dass die 1964 und später Geborenen erst ab 67 Jahren die Regelaltersrente ohne Abschlag erhalten können. Bis zum Jahr 2029 soll die Rente mit 67 komplett eingeführt sein.

Riester- und Rürup-Rente: Auszahlung erst mit 62
Die Anhebung der Altersrente auf 67 in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt sich auch auf die Riester-Rente aus. Für alle ab dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Riester-Verträge darf die erste Rentenzahlung nicht mehr vor dem 62. Lebensjahr erfolgen – ansonsten gehen staatliche Förderung und mögliche Steuervorteile verloren. Dies gilt auch für die Altersvorsorge über Wohn-Riester. Das gleiche gilt ebenfalls für die staatlich geförderte Rürup-Rente.

Riester-Rente: Null-Verträge werden abgeschafft

Ab 2012 müssen alle Riester-Sparer einen Eigenbetrag von mindestens 60 Euro einzahlen – je nach Vertrag auf einmal oder fünf Euro pro Monat. Das betrifft vor allem Ehepartner von Erwerbstätigen. Sie konnten bislang ohne eigene Sparleistung die vollen Zulagen (154 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro Kinderzulage) erhalten, wenn ihr Partner ebenfalls eine Riester-Rente abgeschlossen hatte.

Hartz IV: Regelsätze werden erhöht
Ab 1. Januar steigen die Regelsätze für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe um 10 Euro auf 374 Euro. Erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft erhalten zukünftig 337 Euro. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren sowie für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden weiterhin 251 bzw. 287 Euro gezahlt. Der Regelbedarf für Kinder bis sechs Jahre steigt von 215 auf 219 Euro an.

Keine neue Anschluss-Mindestlaufzeit beim Umzug
Auch beim Umzug sollen Kunden künftig mehr Rechte haben. So können sie die bisherigen Telefon- und Internet-Anschlüsse mitnehmen, ohne dass die Mindestlaufzeit der Verträge von vorne beginnt. Kann der Anbieter den gleichen Anschluss zu gleichen Bedingungen am neuen Wohnort nicht anbieten, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bleibt am neuen Wohnort alles beim Alten, kann der Anbieter für den Umzug maximal so viel berechnen wie für die Schaltung eines neuen Anschlusses.

Krankenkasse: Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt im Jahr 2012 von 3.712,50 Euro auf 3.825 Euro im Monat. Wer brutto mehr verdient, zahlt deshalb auf das gesamte Einkommen oberhalb von 3.825 Euro keine Beiträge in die Krankenkasse. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich  von 49.500 auf 50.850 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.

Insolvenz einer Krankenkasse
Krankenkassen sind künftig verpflichtet, ihre Kunden acht Wochen vor der Schließung über eine drohende Insolvenz zu informieren und, wenn diese eintritt, beim Krankenkassenwechsel unterstützen. So gibt es das Versorgungsstrukturgesetz vor, das ab 1. Januar in Kraft tritt. Dem Informationsschreiben liegt eine Krankenkasse-Liste bei, aus der der Versicherte frei wählen kann. Die anderen Krankenkassen sind verpflichtet, ihn aufzunehmen. Heil- oder Hilfsmittel, die die bisherige Kasse bereits bewilligt hat, muss auch die neue Kasse bezahlen.

Familienpflegezeit
Am 1. Januar wird die Familienpflegezeit eingeführt. Für Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen, bedeutet dies, dass sie ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden in der Woche reduzieren können, ohne allzu hohe Gehaltseinbußen in Kauf nehmen zu müssen. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt einem Pflegenden, der seine Arbeitszeit um 50 Prozent verringert, weiterhin 75 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitet der Beschäftige nach zwei Jahren wieder voll, erhält er so lange weiterhin 75 Prozent des Ursprungsgehalts, bis der Ausfall ausgeglichen ist. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht wieder voll in den Betrieb einsteigt, muss er zwingend eine Versicherung abschließen. Wichtig: Gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer Familienpflegezeit einzuräumen, ist der Arbeitgeber nicht.

Steigende Sätze in den Pflegestufen
Die Sätze für Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse für die Versorgung durch ambulante Pflegedienste unterstützt werden, werden ab Januar wie folgt angehoben:

- in der Pflegestufe I von 440 auf 450 Euro im Monat,
- in der Pflegstufe II von 1.040 auf 1.100 Euro im Monat,
- in der Pflegestufe III von 1.510 auf 1.550 Euro im Monat.

Ebenso wird das Pflegegeld erhöht: In Pflegestufe I und II um 10 Euro auf 235 und 440 Euro; in Pflegestufe III steigt es auf 700 Euro pro Monat an. Für die Leistungen in der Tages- und Nachtpflege sowie in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege stehen jeweils 40 Euro mehr zu Verfügung, insgesamt 1.550 Euro monatlich. Das gilt ebenso für die Leistungen in der stationären Pflege für Pflegebedürftige der Stufe III.

Solarstrom wird geringer vergütet

Wer Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz einspeist, erhält dafür eine Vergütung, die der Staat garantiert und die alle Endverbraucher bezahlen (EEG-Umlage). Da Photovoltaikanlagen inzwischen billiger geworden sind und insgesamt deutlich mehr Strom liefern, wird diese Vergütung künftig auf 24,43 Cent (2011: 28,74 Cent) pro Kilowattstunde Strom, die ins Verbundnetz fließt, reduziert.

EU-weite Bußgeldvollstreckung
Durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den noch fehlenden EU-Ländern wird die EU-weite Vollstreckung von Bußgeldern flächendeckend. Ab einem Betrag von mindestens 70 Euro werden dann Geldsanktionen europaweit vollstreckt. Diese beinhalten neben Bußgeld auch etwaige Verfahrenskosten. Das bedeutet, dass auch eine Geldbuße von 50 Euro vollstreckt werden kann, wenn die Verfahrenskosten mindestens 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

Nur ein P-Konto schützt ab 2012 vor der Pfändung
Gepfändete Girokonten müssen noch in diesem Jahr in Pfändungsschutz-Konten (P-Konto) umgewandelt werden. Ab dem 1. Januar sind sowohl Arbeitseinkommen als auch Sozialleistungen und Kindergeld nur noch auf dem P-Konto vor Gläubigern geschützt. Die Neuerung betrifft auch Konten, auf denen keine Pfändung liegt.



Hinweis: Diese Liste enthält eine Übersicht der wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01.01.2012. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für Informationen zu Einzelfällen ist das Studium der Gesetzestexte unabdingbar.

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