Restrukturierungsgesetz

Mit dem verabschiedeten Restrukturierungsgesetz werden die Eckpunkte zur Bankenrestrukturierung und Finanzmarktregulierung vom 31. März 2010 umgesetzt sowie die Gehälter von Mitarbeitern staatlich gestützter Banken auf 500.000 Euro pro Jahr gedeckelt. Bei Banken, an denen der Staat mit mehr als 75 Prozent beteiligt ist, werden künftig variable Vergütungen wie Boni komplett gestrichen.

Bei Banken, an denen der Bund eine geringere Beteiligung hält, bleiben erfolgsabhängige Prämien erhalten, doch darf die Summe aus fixer und variabler Vergütung die Obergrenze von 500.000 Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist erst dann möglich, wenn die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierung zurückgezahlt und die Kapitalzuführung voll verzinst ist. Diese Regelungen gelten auch für in- und ausländische Töchterunternehmen des rekapitalisierten Unternehmens. Tochterunternehmen sind dabei Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuches gelten oder auf die beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.

Durch die Einführung einer Insolvenzordnung für Kreditinstitute wird zukünftig eine geordnete Sanierung oder Abwicklung von Banken, die in eine Schieflage geraten sind, möglich. Zudem wird der Finanzsektor durch Einführung einer Bankenabgabe die Kosten für die Abwicklung einer systemrelevanten Bank selbst aufbringen, so dass sich das Engagement des Staates auf das Notwendigste beschränken kann. Die Zuständigkeit für die Bankenrestrukturierung und die Verwaltung des Stabilitätsfonds wurde der Finanzmarktstabilisierungsanstalt (SoFFin) über das Jahr 2010 hinaus dauerhaft übertragen. Der Bankenaufsicht (BaFin) wird das Recht eingeräumt, jederzeit einzugreifen, wenn eine Bank in Schwierigkeiten gerät.

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