Im parlamentarischen Verfahren zum Jahressteuergesetz konnten wir gemeinsam mit den Finanzpolitikern erreichen, dass die steuerliche Entlastung zugunsten der vielen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe noch ausgebaut wird. So schaffen wir eine zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Hier soll die einheitliche Gewinngrenze auf 200.000 Euro erhöht werden. Damit sollen künftig über 95 Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe den Investitionsabzugsbetrag für künftige Anschaffungen nutzen. Zudem kommt es beim § 7g zu weiteren Modifikationen, die den Investitionsabzugsbetrag für landwirtschaftliche Betriebe praxisgerechter machen.

Die Corona-Pandemie stellt noch immer alle Wirtschaftsbereiche vor enorme Herausforderungen. Auch die Land- und Forstwirtschaft hat weiterhin zu kämpfen. Mit dem diesjährigen Jahressteuergesetz unterstützen wir unsere systemrelevante Agrarbranche. So wird in § 14 Absatz 2 EStG klargestellt, dass die Realteilung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bei Betriebsfortführung eines Teilbetriebes steuerneutral erfolgen kann.

Ferner haben wir in § 24 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes eine Umsatzgrenze für die Umsatzsteuerpauschalierung in Höhe von 600.000 Euro gezogen. Hiermit schaffen wir ein klares Abgrenzungskriterium für die landwirtschaftliche Praxis. Mit diesem Schritt wollen wir endlich einen jahrelangen Streit zwischen Deutschland und der EU-Kommission beenden. Den rechtlichen Vorgaben der EU-Kommission würde entsprochen - und somit eine Klage gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof mit drohenden Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen verhindert werden. Die Regelung wird erst zum 01.01.2022 in Kraft treten. Somit haben Betriebe die Möglichkeit, notwendige Anpassungen vorzunehmen und erhalten Planungssicherheit.“ 

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