Am heutigen Freitag berät der Deutsche Bundestag in erster Lesung über die Gesetzesänderung zur Reform des Verkehrszentralregisters. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion begrüßt ausdrücklich die vorgeschlagene Reform des Verkehrszentralregisters. Es wird damit einfacher, transparenter und konzentriert sich auf das Wesentliche: Die Sicherheit im Straßenverkehr. Durch klare und feste Tilgungsfristen wird das System gerechter und nachvollziehbarer. Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Parkverstöße, die den Verkehr nicht gefährden, sollen nicht mehr gespeichert werden. Stattdessen konzentrieren sich die neuen Regelungen auf Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Das neue Punktesystem betont dabei schwere Verstöße und fordert schon früher Konsequenzen: Bei vier schweren Verstößen soll die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wir wissen: Verkehrsunfälle entstehen hauptsächlich durch rücksichtsloses und zu schnelles Fahren. Die Reform setzt daher die richtigen Schwerpunkte: Sie trifft vor allem diejenigen Fahrer und Fahrerinnen, die wiederholt die Sicherheit auf den Straßen gefährden. Mit dem Gesetzentwurf liegt ein vereinfachtes und wirksames Instrument vor, mit dem wir die Verkehrssicherheit wirksam erhöhen können.

Im nun beginnenden parlamentarischen Verfahren werden wir noch verbleibende Fragen klären – auch diejenigen, die der Bundesrat aufgeworfen hat.“

Hintergrund:

Das bisherige Punktesystem soll durch ein Bewertungssystem in drei Kategorien ersetzt werde. Kategorie 1: verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlungen, ein Punkt. Kategorie 2: besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße, zwei Punkte. Kategorie 3: schwere Straftaten, drei Punkte. Schwere Verstöße sollen künftig sechs Jahre im Register gespeichert werden mit einer Tilgungsfrist von fünf Jahren und einer Überliegefrist von einem Jahr.

Die Tilgungshemmung entfällt. Jede Tat wird nach ihrer Tilgungsfrist und einer weiteren einheitlichen Überliegefrist von einem Jahr gelöscht:

  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 11 Jahre, davon 10 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 3 Jahre, davon 2 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist,
  • verwaltungsbehördliche Entscheidungen – 10 Jahre (wie bisher).

Weiterer Kern der Novelle ist die Umgestaltung des bisherigen Aufbauseminars in ein Fahreignungsseminar, das neueste verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander verknüpft und einer Qualitätssicherung unterliegen soll.

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