Das Bundesverwaltungsgericht hält Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in Städten nach geltendem Recht für grundsätzlich zulässig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird den betroffenen Kommunen nicht helfen, die Luftqualität in den Städten entscheidend zu verbessern. Fahrverbote sind bestenfalls ein Beitrag zur Ego-Stärkung beteiligter Protagonisten, sind aber kaum geeignet, die Luftqualität entscheidend zu verbessern und lassen zudem negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kommunen erwarten.
Zielführender als Fahrverbote sind Maßnahmen, den Verkehr fließend zu halten und stadtentwicklungspolitische Ansätze, um den Zuzugssog in die städtischen Ballungszentren zu reduzieren. Ein fortschreitender Zuzug in städtische Ballungszentren mit damit einhergehender baulichen und verkehrlichen Verdichtung, wie es in der 18. WP seitens des Bundesbauministeriums forciert worden ist, trägt über die zwangsläufig steigende Hintergrundbelastung in nicht unerheblichem Maße zur Verschlechterung der Luftqualität bei. Gleiches gilt für ‚rote Wellen‘ und andere verkehrslenkende Maßnahmen, die den motorisierten Individualverkehr ausbremsen. Bevor einzelne Fahrzeughalter in Gruppenhaft genommen werden, müssen alle anderen Ansätze abgearbeitet werden, mit denen die Luftqualität nachhaltig verbessert werden kann.