Berlin/Kreis Warendorf. Der heimische Bundestagsabgeordnete Reinhold Sendker (Westkirchen) informiert über eine wichtige Entscheidung, die heute vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestages getroffen wurde: Im Rahmen des Beschlusses zum „Corona-Steuergesetz“ haben die Finanzer den Weg frei gemacht für die Verlängerung des Übergangszeitraums zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), welcher die Grundlagen der wirtschaftlichen Betätigung und Besteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt.
Dazu der CDU-Mann Sendker: „Trotz intensiver Bemühungen ist es seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2016 nicht gelungen, abschließend rechtssichere Anwendungsregelungen zu etablieren.“ Zu wenig Unterstützung sei bei der Umstellung vom Bundesfinanzministerium gekommen, bedauert Sendker. Kommunale und kirchliche Vertreter seien deshalb in den vergangenen Monaten auf ihn zugekommen und hätten um Unterstützung gebeten. Daraufhin habe der Bundespolitiker zahlreiche Gespräche mit den Finanzpolitikern seiner Fraktion geführt und intensiv für eine Verlängerung geworben. Problem sei bei den Fachleuten weniger der Wille, als das entgegenstehende Europarecht gewesen. Trotzdem haben die Finanzpolitiker sich jetzt entschlossen, vor der noch ausstehenden Zustimmung aus Brüssel eigene Schritte zu gehen: „Wenn selbst die Finanzverwaltung noch nicht abschließend absehen kann, wie § 2b UStG konkret anzuwenden sein wird und welche Auslegungsfragen wie zu beantworten sind, ist es für Kommunen und Kirchengemeinden nicht leistbar, die neuen Vorschriften gesetzeskonform zu befolgen,“ stellt Sendker fest. Nun müsse man Daumen drücken, dass die Fristverlängerung tatsächlich mit EU-Recht vereinbar ist. Hier müssen wir uns auf Hinweise des Bundesfinanzministeriums verlassen, dass eine entsprechende Abstimmung mit der EU-Kommission stattgefunden haben.
„Ich erwarte, dass das Bundesfinanzministerium die jetzt gewonnene Zeit intensiv nutzt und klare Vorgaben im Anwendungserlass macht“, fordert Sendker abschließend. Dadurch soll sowohl für die Finanzämter als auch für die steuerpflichtigen Kommunen und Kirchengemeinden Rechtssicherheit bei den noch offenen Anwendungsfragen geschaffen werden.