Das Bundeskabinett hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsänderungsgesetz) beschlossen.
Mit der Föderalismusreform I wurden 2007 verschiedene Mischfinanzierungstatbestände abgeschafft. Als Ersatz für seine entfallenden Finanzierungsanteile zahlt der Bund den Ländern auf der Grundlage des Artikels 143 c Grundgesetz (GG) bis 2019 jährliche Beträge aus seinem Haushalt. Bis 2013 sind diese „Entflechtungsmittel" auf rund 2,6 Mrd. Euro festgeschrieben und werden den Ländern zweckgebunden für Investitionen in den einzelnen Bereichen „Hochschulneubau" (695 Mio. Euro), „Bildungsplanung" (20 Mio. Euro), „Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse" (1,3 Mrd. Euro) und „soziale Wohnraumförderung" (518 Mio. Euro) zur Verfügung gestellt.
Bis Ende 2013 müssen Bund und Länder nach den grundgesetzlichen Bestimmungen prüfen, in welcher Höhe die Entflechtungsmittel bis zu deren Auslaufen Ende 2019 zur Aufgabenerfüllung der Länder „noch angemessen und erforderlich" sind. Daneben sind die Mittel ab 2014 nur noch an eine investive Verwendung gebunden, die bisherige aufgabenbereichsspezifische Zweckbindung entfällt.
Im Zuge der Beratungen zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags haben Bund und Länder vereinbart, dass eine Entscheidung über die künftige Höhe der Entflechtungsmittel im Herbst dieses Jahres erfolgt. Der Bund hat in verschiedenen Gesprächen seine Bereitschaft zu einer Verständigung signalisiert. Eine Einigung mit den Ländern konnte allerdings bislang noch nicht erzielt werden.
Um dennoch Planungssicherheit für anstehende Investitionen zu schaffen, legt die Bundes-regierung nun einen Gesetzentwurf vor, mit dem die Entflechtungsmittel für das Jahr 2014 auf Höhe der bisher jährlich geleisteten Beträge fortgeschrieben werden.
Die Bundesregierung bekräftigt zugleich ihren Willen, bezüglich der Entscheidung über die Höhe der Entflechtungsmittel für die bis 2019 verbleibenden Jahre zügig zu einer Lösung zu kommen. Sie strebt auf der Grundlage von Artikel 143 c GG, der finanzielle Übergangsbe-stimmungen mit dem Ziel einer schrittweisen Rückführung der Mittel regelt, eine kurzfristige Einigung mit den Ländern an.